INGENIOUS TECHNOLOGIES AG
(im Folgenden: Ingenious)
Französische Straße 48
10117 Berlin
1. Geltungsbereich
Für Verträge zwischen Ingenious und dem Vertragspartner (im Folgenden: Auftraggeber) über Dienstleistungen insbesondere im Rahmen der Nutzung der Ingenious Technologies Software „Partner Marketing Platform“ einschließlich der Module Trail, Partnerships, Insights, Finance, Access, Creatives und Messaging (insgesamt und einzeln auch als „Software“ bezeichnet) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Ingenious stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Vertragsgegenstand und Vertragsschluss
2.1. Gegenstand dieses Vertrages sind technische Dienstleistungen bei der Nutzung der Ingenious Technologies Software und gegebenenfalls zugeschnittene Beratungsleistungen und sonstige Dienstleistungen.
2.1.1. Bei Ingenious handelt es sich um eine Plattform zur Automatisierung von Geschäftsprozessen und den damit verbundenen Daten zum Zweck des Partnerschaftsmanagements innerhalb von B2B2B2C-Beziehungen nach Maßgabe der Ziff. 5.
2.1.2 Soweit die Parteien Beratungs- oder operative Leistungen vereinbaren, gilt zusätzlich Ziff. 6.
2.1.3. Soweit die Parteien sonstige Dienstleistungen vereinbaren, gilt zusätzlich Ziff. 7.
2.1.4. Die Nutzung von Payment-as-a-Service bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.2. Das Absenden einer Bestellung per Brief, Fax oder E-Mail oder im Falle einer Online-Buchung das Absenden einer Online-Bestellanfrage gilt als Angebot des Auftraggebers zum Abschluss eines Vertrages ab. Ein solches Angebot des Auftraggebers bezieht sich auf die jeweils von Ingenious angebotenen Leistungen und schließt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein. Die Annahme durch Ingenious kann nach Erhalt und Prüfung des Angebots ausdrücklich entweder durch eine entsprechende Mitteilung an den Auftraggeber oder mit Beginn der Erbringung der Dienstleistung durch Ingenious erfolgen.
3. Allgemeine Rechte und Pflichten von Ingenious
3.1. Ingenious wird die in dem jeweiligen Angebot vereinbarten Dienstleistungen erbringen und bei der Ausführung die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers berücksichtigen.
3.2. Ingenious stellt die Software als Software-as-a-Service-Lösung zum Zugang über das Internet bereit und gewährt dem Auftraggeber die Nutzung. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus diesen Allgemeinen Bestimmungen und dem jeweiligen Angebot.
3.3. Eine Anpassung der Software an die konkreten Bedürfnisse des Auftraggebers ist nur bei gesonderter Beauftragung und nach Maßgabe der Ziff. 7 geschuldet.
3.4. Ingenious ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Software zu ändern, insbesondere um sie dem technologischen Fortschritt anzupassen. Dabei können sich auch einzelne Funktionalitäten ändern oder vollständig entfallen. Wesentliche Änderungen, die die Funktionalität der Software insgesamt verändern, wird Ingenious mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in geeigneter Weise, z.B. während der Softwarenutzung ankündigen.
3.5. Wenn Änderungen an der Software durchgeführt werden, kann dies zu einer Beeinträchtigung der Softwarenutzung durch den Auftraggeber führen. Ingenious wird sich bemühen, diese Änderungen nachts oder am Wochenende durchzuführen. Sie dürfen nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit während der üblichen Geschäftszeiten führen, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist. Nicht angekündigte Nichtverfügbarkeitszeiten sind auf insgesamt zehn Stunden im Monat beschränkt.
3.6. Ingenious stellt dem Auftraggeber ein über das Internet abrufbares, dynamisches Benutzerhandbuch zur Verfügung, das die wesentlichen Funktionalitäten der Ingenious Plattform beschreibt und jeweils aktualisiert wird. Eine weitergehende Beschreibung der Ingenious Plattform ist nicht geschuldet.
3.7. Ingenious ist es gestattet, mit der Tatsache, dass der Auftraggeber Ingenious beauftragt hat, in geeigneter Weise zu werben und darf zu diesem Zweck auch über das Vertragsende hinaus in Referenzlisten (gleich ob online oder offline) Logos u.Ä. des Auftraggebers verwenden.
3.8. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist es Ingenious gestattet, während der Laufzeit des Vertrages und darüber hinaus Aufträge von Auftraggebern gleicher oder ähnlicher Branchen anzunehmen und zu bearbeiten.
3.9. Ingenious ist berechtigt, alle durch den Auftraggeber innerhalb der Software selbst festgelegten Parameter (z.B. Konditionen, Definitionen, Werbemittel) und die darauf beruhenden automatisch erstellten Ergebnisse der Software als vollständig und korrekt vorauszusetzen. Ingenious ist insbesondere nicht zur Überprüfung der Konditionen und automatischen Ergebnisse verpflichtet.
4. Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers
4.1. Festlegung der Parameter
4.1.1. Für die Festlegung der zur Nutzung der Software jeweils erforderlichen Parameter (einschließlich der Verwaltung von Unternehmen, Händlern/Advertisern oder Partnerverwaltung) ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
4.1.2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die durch die Software ermittelten Ergebnisse auf einem vollautomatischen Prozess unter Berücksichtigung der durch den Auftraggeber festgesetzten Konditionen beruhen.
4.1.3. Der Auftraggeber muss jedwede Tätigkeit unterlassen, die geeignet ist, den Betrieb der Software, die angebotenen Dienste und/oder die dahinterstehende Infrastruktur zu beeinträchtigen und/oder übermäßig zu belasten.
Hierzu zählen insbesondere
– die Verwendung von Software, Scripten oder Datenbanken in Verbindung mit der Nutzung der Software;
– das automatische Auslesen, Blockieren, Überschreiben, Modifizieren, Kopieren von Daten, soweit dies nicht für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software erforderlich ist;
– die Software für einen Zweck oder in einer Art und Weise zu nutzen, die nach diesen Bedingungen oder dem Angebot ausdrücklich untersagt ist oder gesetzeswidrig ist;
Der Auftraggeber wird sich bei der Nutzung der Software an geltendes Recht, einschließlich der anwendbaren Exportgesetze halten.
4.2. Allgemeine Mitwirkungspflichten
4.2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Ingenious bei der Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen bestmöglich und umfassend zu unterstützen. Diese Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die rechtzeitige Übergabe erforderlicher Informationen und Unterlagen.
4.2.2. Der Auftraggeber wird gegenüber Ingenious im Hinblick auf vertragsrelevante Tatsachen, insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung der erfolgsbasierten Abrechnung mit seinen Kunden bzw. Partnern (z.B. bei Eintragung der Parameter nach Maßgabe der Ziff. 4.1), ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben machen. Der Auftraggeber versichert, mit seinen Kunden bzw. Partnern keine Abreden zu treffen, die die Interessen von Ingenious entgegen dem Grundsatz von Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte benachteiligen.
4.2.3. Der Auftraggeber wird verbindlich mindestens einen Ansprechpartner für Ingenious benennen, der berechtigt und in der Lage ist, alle im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses anstehenden Entscheidungen zu treffen und an Ingenious zu kommunizieren.
4.2.4. Der Auftraggeber ist für alle Handlungen seiner Kunden und sonstigen Partner und Beauftragten im Rahmen dieses Vertrages verantwortlich und muss sich gegebenenfalls deren Handeln wie eigenes Handeln zurechnen lassen.
4.3. Zahlung der Vergütung
4.3.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung nach Maßgabe von Ziff. 8 fristgerecht an Ingenious zu zahlen.
Ingenious zu zahlen.
4.4. Kostenerstattung SSL-Zertifikate
4.4.1. Ingenious bietet Tracking über die Domain des Auftraggebers an. Soweit hierfür die Verwendung von Wild Card SSL-Zertifikaten erforderlich ist, bestellt Ingenious diese für den Auftraggeber. Die hierfür anfallenden Kosten hat der Auftraggeber jeweils mindestens für ein Jahr im Voraus zu erstatten. Ziff. 8 gilt entsprechend.
4.5. Quellcode und Softwarenutzung
4.5.1. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes der Software. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sich auf irgendeine Weise Zugang zum Quellcode zu verschaffen und Änderungen daran vorzunehmen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber nicht dazu berechtigt, die Software zu vervielfältigen, zu verändern oder Dritten außerhalb des vereinbarten Vertragszwecks Zugang zu der vertragsgegenständlichen Software zu gewähren.
4.5.2. Die Nutzung der Software ist nur für den vertraglich definierten Zweck genehmigt (Ziff.5). Im Falle einer missbräuchlichen Nutzung durch den Auftraggeber oder seiner Partner oder Beauftragten, behält sich Ingenious das Recht vor, die weitere Ausführung des Auftrags auszusetzen bis der Auftraggeber oder seine Partner oder Beauftragten das missbräuchliche Verhalten einstellen.
4.6. Freistellung
4.6.1. Der Auftraggeber stellt Ingenious für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen durch den Auftraggeber und/oder dessen Partner und/oder Beauftragte und/oder Verletzungen von Rechten Dritter von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die Ingenious durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung.
4.7. Schulung
4.7.1. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass die zur Nutzung der Software berechtigten Personen (insbesondere Mitarbeiter, Dienstleister oder Kunden), an dem von Ingenious angebotenen Trainingsprogramm teilnehmen und sich zertifizieren lassen. Personen ohne eine entsprechende Schulung dürfen die Software nicht nutzen.
4.8. Datenschutz
4.8.1. Der Schutz personenbezogener Daten hat für Ingenious oberste Priorität. Der Auftraggeber verpflichtet sich, bei der Nutzung der Software alle datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen einzuhalten und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vor Verlust, unberechtigtem Zugriff und anderen Gefahren zu ergreifen. Jegliche Sicherheitsprobleme im Zusammenhang mit Datenschutz müssen Ingenious unverzüglich gemeldet werden.
5. Partnership Management Platform
5.1. Partnership Management (Partnerships)
5.1.1. Einsatz der Software durch den Auftraggeber
Zweck des Einsatzes der Software ist die Verwaltung der Partner des Auftraggebers innerhalb eines Private Programs bzw. eines Private Networks oder Public Networks. Die Software unterstützt den Auftraggeber bei dem Management von Online- Werbekampagnen durch vom Auftraggeber bestimmter Partnerschaften und von diesen generierte erfolgsbezogene Ereignissen (im Folgenden: KPIs oder Events; z.B. Sales, Leads, Transaktionen, Conversions, Clicks, Views, API-Calls).
5.1.2. Verhältnis zu Partnerschaften des Auftraggebers
Es obliegt allein dem Auftraggeber, die Partnerschaften seines Private Programs bzw. Private Networks oder Public Networks auszuwählen, eine Kampagne mit dem jeweiligen Vertragspartner anzubahnen, vertraglich zu gestalten und durchzuführen.
5.1.3. Selbstverwaltung der Partnerschaften
Der Auftraggeber wird die Online-Marketing-Kampagnen und die beteiligten Partnerschaften selbst verwalten und ist für die Festlegung sowohl der Einzelheiten der Kampagnen (z.B. Art der Werbemittel) als auch der Konditionen, insbesondere KPIs und Provisionen für die Vertragspartner, im Rahmen der Software selbst verantwortlich. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Auftraggebers, die Bestätigung oder Ablehnung von KPIs zu verwalten. Die maximale Frist für eine fingierte Bestätigung der KPIs für den Fall des Ausbleibens einer Ablehnung liegt bei 60 Tagen.
5.1.4. Tracking (Trail)
5.1.4.1. Bestandteil der Software ist die Ermöglichung des Trackings von durch den Auftraggeber festgelegten KPIs. Hierfür wird das von Ingenious bereitgestellte Trackingsystem eingesetzt.
5.1.4.2. Der Auftraggeber sichert umfassende Mitwirkung beim Tracking zu. Insbesondere wird der Auftraggeber die entsprechenden Trackingcodes (Containertags) auf den Zielseiten fristgerecht nach den Vorgaben von Ingenious integrieren und für die dauerhaft zuverlässige Auslieferung der Trackingcodes sorgen.
5.1.4.3. Ist das Tracking aus Gründen, die der Auftraggeber oder einer seiner Partner zu vertreten hat, nicht möglich (z.B. wegen eines abgelaufenen SSL-Zertifikats, Änderung der DNS-Einstellung, sonstigem verschuldeten Shop-, Website- oder Werbemittelausfall), bleibt der Vergütungsanspruch von Ingenious hiervon unberührt. Der Berechnung der Vergütungshöhe für den Zeitraum des Tracking-Ausfalls wird der Mittelwert der vorangegangenen drei Monate zu Grunde gelegt.
5.1.4.4. Der Auftraggeber wird auch darüber hinaus alles unterlassen, was das Tracking beeinträchtigen kann. Die Parteien informieren einander unverzüglich, wenn offenbar wird, dass das Tracking gleich aus welchem Grund beeinträchtigt ist.
5.1.5. Customer Journey Tracking (Insights)
5.1.5.1. Ingenious ermöglicht dem Auftraggeber das Nachvollziehen von Ergebnissen der mit seinen Partnern vereinbarten Online-Marketing-Maßnahmen (Customer Journey Tracking mit Attributions-Möglichkeiten). Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot.
5.1.5.2. Ingenious wird die notwendigen Daten erheben und im Auswertungstool bereitstellen. Für die Einstellungen der notwendigen Parameter ist der Auftraggeber selbst verantwortlich.
5.1.5.3. Der Auftraggeber sichert umfassende Mitwirkung beim Customer Journey Tracking zu. Insbesondere wird der Auftraggeber die entsprechenden Trackingcodes (Containertags) an allen relevanten Stellen fristgerecht nach den Vorgaben von Ingenious integrieren und für die dauerhaft zuverlässige Auslieferung der Trackingcodes sorgen.
5.1.5.4. Ist das Tracking aus Gründen, die der Auftraggeber oder einer seiner Partner zu vertreten hat, nicht möglich (z.B. wegen eines abgelaufenen SSL-Zertifikats, Änderung der DNS-Einstellung, sonstigem verschuldeten Shop-, Website- oder Werbemittelausfall), bleibt der Vergütungsanspruch von Ingenious hiervon unberührt. Der Berechnung der Vergütungshöhe für den Zeitraum des Tracking-Ausfalls wird der Mittelwert der vorangegangenen drei Monate zu Grunde gelegt.
5.1.5.5. Der Auftraggeber wird auch darüber hinaus alles unterlassen, was das Customer Journey Tracking beeinträchtigen kann und gegebenenfalls Partner entsprechend verpflichten.
5.1.5.6. Die Parteien informieren einander unverzüglich, wenn offenbar wird, dass das Customer Journey Tracking gleich aus welchem Grund beeinträchtigt ist.
5.2. Charging, Account Processing, Billing und Payment (Finance)
5.2.1. Ingenious unterstützt den Auftraggeber bei der Erfassung, Berechnung, Abrechnung und Validierung von Provisionen und Zahlungen im Rahmen von zwischen dem Auftraggeber und Partnern oder Partnern untereinander geschlossenen Verträgen.
5.2.2. Ingenious ordnet jede aufgezeichnete KPI den beteiligten Partnern eindeutig zu und stellt die jeweiligen Transaktionen für einen festgelegten Zeitraum überprüfbar dar.
5.2.3. Die aufgezeichneten Transaktionen werden in elektronischen Belegen zusammengefasst, die in Abhängigkeit von dem beim Auftraggeber oder Partnern eingesetzten Buchungssystem unmittelbar als Buchungsbeleg dienen können. Die Erstellung ordnungsgemäßer Belege durch Ingenious setzt voraus, dass die Daten aller beteiligten Partner vom Auftraggeber bis zum Beginn des jeweiligen Abrechnungszeitraums korrekt eingepflegt werden.
5.2.4. Ingenious sorgt für eine lückenlose Dokumentation der vorgenommenen Transaktionen. Eine Änderung eines Status eines Partners kann rückwirkend nicht gelöscht werden. Die gilt auch für jeweils auf die Partner anwendbaren steuerlichen Regelungen und eine etwaige Notwendigkeit, erneut Rechnung zu legen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle Angaben von Beginn an korrekt vorgenommen werden.
5.2.5. Zahlung
Die folgenden Bestimmungen gelten zusätzlich, wenn die Parteien die Nutzung des Bereichs Payment des Moduls Finance (Finanzen) vereinbaren:
5.2.5.1. Ingenious unterstützt den Auftraggeber der Abrechnung der Abwicklung von Zahlungen, die in den zwischen dem Auftraggeber und Partnern oder Partnern untereinander geschlossenen Verträgen vereinbart sind.
5.2.5.2. Ingenious wird als technischer Dienstleister des Auftraggebers in erster Linie die von der Software automatisch generierten Ergebnisse über eine Schnittstelle (API) an ein von Ingenious bestimmtes Bankinstitut (nachfolgend “Bank” genannt) weiterleiten. Dies beinhaltet insbesondere die Weiterleitung der Mitteilung über die vom Auftraggeber bei der Nutzung der Software bestätigten KPIs an die Bank. Darüber hinaus generiert die Software automatisch Zahlungsübersichten oder Journale für die Partner und stellt diese dem Auftraggeber in einem digitalen Format zur Verfügung.
5.2.5.3. Die Zahlung selbst wird von der Bank im Auftrag des Auftraggebers abgewickelt. Eine Nutzung von Payment-as-a-Service ohne die Bank ist möglich, bedarf aber einer gesonderten Vereinbarung mit Ingenious.
5.2.5.4. Ingenious ist nicht verpflichtet, die von der Software ermittelten Ergebnisse zu überprüfen.
5.2.5.5 Die Abwicklung von Zahlungen durch die Bank ist nicht Gegenstand dieses Vertrages.
5.2.5.6. Durch die Nutzung des Bereichs Zahlung und die Bestätigung der KPIs, kann der Auftraggeber Zahlungsanweisungen direkt an die Bank erteilen. Die Informationen werden automatisch über die API weitergeleitet, wenn die Software verwendet wird. Ingenious tritt bei diesem Vorgang weder als Vertreter noch als Bote, sondern ausschließlich als technischer Dienstleister auf.
5.2.5.7. Der Auftraggeber ist selbst für die Überweisung eines angemessenen und ausreichend hohen Budgets für die jeweilige Kampagne auf das Geschäftskonto verantwortlich. Ingenious ist nicht verpflichtet, eine ausreichende Deckung des Kontos sicherzustellen oder zu prüfen.
5.2.5.8. Wird das Budget von einem Dritten, z.B. einer Agentur, genutzt, so gilt der eingezahlte Betrag im Zweifel als durch den Auftraggeber geleistet.
5.3. Zugang und Zugangsdaten
5.3.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass nur berechtigte und nach Maßgabe der Ziffer 4.7 geschulte Personen Zugang zur Software erhalten. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, bei der Benutzung der API.
5.3.2. Die individuellen Zugangsdaten werden dem Auftraggeber nach Vertragsschluss und Abschluss der Schulung i.S.d. Ziffer 4.7. rechtzeitig durch Ingenious mitgeteilt.
5.3.3. Der Auftraggeber hat seine Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Handlungen, die unter Nutzung der Zugangsdaten vorgenommen werden, muss der Auftraggeber gegen sich gelten lassen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Zugangsdaten Dritten weiterzugeben.
5.3.4. Sofern der Auftraggeber Zugangsdaten für Dritte (zum Beispiel Mitarbeiter, Dienstleister oder Kunden) mit Einverständnis von Ingenious selbst vergibt, steht der Auftraggeber für jegliche Handlungen ein, die diese Dritten unter Nutzung dieser Zugangsdaten vornehmen. Er wird diese Dritten mit der Nutzung der Software vertrautmachen, über die Bedeutung der vornehmbaren Handlungen aufklären, verpflichten, die Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen und die Weitergabe der Zugangsdaten an andere Personen ausdrücklich verbieten. Auch Handlungen, die unter Nutzung solcher Zugangsdaten vorgenommen werden, muss der Auftraggeber gegen sich gelten lassen.
5.4. Abweichungen von der ursprünglichen Einrichtung
5.4.1. Die Plattform ist dazu bestimmt, die bestmögliche Leistung zu erbringen. Abweichungen von diesem Setup, die auf Handlungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, können die Gesamtleistung der Plattform sowie die erzielten Ergebnisse beeinflussen.
5.4.2 Ingenious ist sich darüber im Klaren, dass einige Abweichungen sinnvoll sind (z. B. bei der Verwaltung und Auslieferung von Werbemitteln (Creatives); bei der Verbindung von Drittanbieter Systemen mit der Plattform (Integrationen); bei anderen oder zusätzlichen Tags oder Parametern; bei der Interaktion und Kommunikation mit Plattform Teilnehmern (Messaging)). Zur Vermeidung von Leistungsminderungen des Systems oder Änderungen in der Verfügbarkeit oder Flexibilität der Plattform wird der Auftraggeber jedoch vor der Änderung Rücksprache mit Ingenious halten.
5.4.3. Jegliche Leistungsminderung oder Änderung der Verfügbarkeit, die direkt oder indirekt durch den Auftraggeber vorgenommene Abweichung verursacht werden, erfolgen auf eigene Gefahr und Verantwortung des Auftraggebers.
6. Customer Services, Customer Support, Trainings, Managed Services
6.1. Soweit die Parteien zusätzliche Services vereinbaren, stellt Ingenious Beratungs- bzw. operative Leistungen für die Nutzung der Software zur Verfügung. Die Service Levels ergeben sich aus dem Auftrag. Ingenious schuldet nur die Beratungsleistung, nicht aber einen mithilfe der Beratung verfolgten bestimmten Erfolg.
6.2. Die Laufzeit des Customer Supports (Standard Support und Premium Support) ist gekoppelt an die Laufzeit und Kündigungsfristen des Hauptvertrags nach Ziff.10.
7. Pflichten bei sonstigen Dienstleistungsaufträgen
7.1. Soweit sonstige Dienstleistungsaufträge (insbesondere individuelle Anpassungen der Software, Schulungen, Supportleistungen) vereinbart werden, schuldet Ingenious das Tätigwerden in dem vereinbarten Zeitraum und Umfang. Die Einzelheiten der durch Ingenious zu erbringender Dienstleistung ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und – soweit geschlossen – einem gesonderten Vertrag. Ingenious schuldet die Leistung der vereinbarten Dienste, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs.
7.2. Ingenious ist berechtigt, zur Erfüllung von Dienstleistungen Subunternehmer einzusetzen und darf sowohl Subunternehmer als auch einzelne Personen, die zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistung eingesetzt werden, ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers austauschen, soweit dies dem Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Entstehen durch die Wechsel Verzögerungen, kann der Auftraggeber daraus keine Rechte herleiten.
7.3. Bei der Auswahl, der zur Erfüllung des Dienstleistungsauftrags eingesetzten Personen wird Ingenious die Interessen des Auftraggebers angemessen berücksichtigen. Ingenious kann zur Unterstützung der Leistungserbringung auch weitere externe Dienstleister beauftragen und hinzuziehen.
8. Vergütung, Zahlungsmodalitäten und Verzugsfolgen
8.1. Sämtliche vereinbarten Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.2. Soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist die vereinbarte Vergütung jeweils als Vorauszahlung (Vorkasse) für drei Monate im Voraus zu leisten.
8.3. Die Set-up-Fee ist bei Vertragsschluss fällig. Die Set-up-Fee deckt innerhalb der ersten vier Wochen (Set-up-Phase) die Kosten für ein monatlich begrenztes Beratungsvolumen und Einrichtung ab. Sofern der Umfang der Beratung innerhalb der Set-up-Phase über das begrenzte Beratungsvolumen hinausgeht oder die Beratung nach Ablauf der Set-up-Phase erfolgt, wird nach Aufwand anhand der jeweils gültigen Preisliste abgerechnet.
8.4. Die Customer-Support-Fees sind jeweils einmal jährlich im Voraus fällig, sofern sie separat ausgewiesen werden.
8.5. Die Höhe der vereinbarten Technology-Fee ermittelt sich nach dem Eintritt der jeweils im Rahmen der Software vom Auftraggeber festgelegten KPIs und Provisionen. Soweit der Auftraggeber bei einer etwaigen erfolgsbasierten Fee Abrechnung Provisionen in Höhe von 0 Euro eingibt, kann Ingenious bei der Berechnung der Technology-Fee einen angesichts der konkreten Umstände verkehrsüblichen Betrag nach billigem Ermessen festsetzen.
8.6. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils zu Beginn des Abrechnungszeitraums, wobei die Höhe der Technology-Fees auf Hochrechnungen beruht, die sich aus dem Tracking ergeben und laufend angepasst werden können; abweichende Beträge werden in späteren Rechnungen berücksichtigt und verrechnet. Die Höhe der ersten Rechnungsstellung schätzt Ingenious nach billigem Ermessen.
8.7. Entgelte für zusätzliche Leistungen (z.B. im Rahmen von sonstigen Dienstleistungsaufträgen gem. Ziff. 7) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
8.8. Ingenious kann im Falle des Zahlungsverzuges den Account- oder API-Zugang sperren und/oder das Tracking abschalten und/oder andere einzelne Leistungen einstellen oder die weitere Ausführung laufender Aufträge und Kampagnen einstellen, bis die ausstehenden Beträge beglichen wurden.
8.9. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen Ingenious kann nur mit ihrer ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung erfolgen.
8.10. Ingenious ist berechtigt, die Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen und die ausgewiesenen Preise zu erhöhen, wenn eine weitere Leistungserbringung ohne Preisanpassung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen für Ingenious unzumutbar ist. Zu weiteren Preiserhöhungen ist Ingenious berechtigt, wenn die letzte Preiserhöhung mindestens 6 Monate zurückliegt. Ingenious wird dem Auftraggeber die Preiserhöhungen einen Monat vorher per E-Mail ankündigen. Widerspricht der Auftraggeber der Preiserhöhung binnen 4 Wochen nach Ankündigung der geplanten Preiserhöhung nicht schriftlich, gilt dies als Einverständnis zu der angekündigten Preiserhöhung. Hierauf wird Ingenious in der Ankündigung gesondert hinweisen.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Hinsichtlich der Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Software gelten die Gewährleistungsvorschriften der §§ 535 ff BGB. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
9.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgegenständliche Software und ihre Funktionsfähigkeit unverzüglich nach Einräumung der Nutzungsmöglichkeit zu untersuchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Das gleiche gilt sinngemäß bei später auftretenden Mängeln.
9.3. Verzug mit der Mängelbehebung setzt das Setzen einer angemessenen Frist zur Fehlerbehebung durch den Auftraggeber voraus. Verstreicht diese Frist, hat der Auftraggeber das Recht, Ingenious eine weitere angemessene Frist zur Fehlerbehebung zu setzen. Behebt Ingenious Mängel nicht innerhalb dieser Frist, hat der Auftraggeber das Recht, das vereinbarte Entgelt angemessen zu mindern. Alle Fristsetzungen haben schriftlich zu erfolgen.
9.4. Im Übrigen finden die Vorschriften des Dienstvertragsrechts nach §§ 611 ff. BGB Anwendung, wobei Ansprüche des Auftraggebers gegen Ingenious wegen Schlechtleistung oder Mängeln in der Ausführung der Dienstleistungen sechs Monate nach Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände verjähren.
9.5. Ingenious und/oder ihre Erfüllungsgehilfen und/oder gesetzlichen Vertreter haften nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vertragliche und außervertragliche Haftung für Sach- und Vermögensschäden, entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden des Auftraggebers wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung wesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) handelt. Unter Kardinalpflichten sind diejenigen Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
9.6. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, wobei der Haftungsausschluss nicht im Falle eines Schadens an Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen, sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes gilt.
9.7. Als Dienstleister haftet Ingenious nicht für Schäden, die auf Grund technischer Störungen oder Leistungsstörungen der Anbieter oder anderer Dritter entstehen. Ingenious haftet auch nicht für Schäden, die der Auftraggeber durch diesem zumutbare Maßnahmen, insbesondere regelmäßige, mindestens tägliche, Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.
10. Vertragsdauer, Kündigung
10.1. Die Laufzeit beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages. Der Vertrag läuft unbefristet und ist mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Monatsende kündbar, soweit individuell nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
10.2. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
10.3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für Ingenious insbesondere dann vor, wenn
– der Auftraggeber trotz Mahnung seiner Pflicht zur Zahlung der Vergütung nicht nachkommt;
– der Auftraggeber mit der Zahlung der monatlichen Vergütung in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist;
– Ingenious wegen angeblicher Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit für den Auftraggeber von Dritten in Anspruch genommen wird oder
– der Auftraggeber in grober Weise seine Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag verletzt oder bei weniger schwerwiegenden Vertragsverletzungen das beanstandete Verhalten trotz eines entsprechenden Hinweises nicht einstellt.
– der Auftraggeber entgegen Ziff. 4.8 und/oder 11. Datenschutzstandards nicht einhält oder unabhängig von der Einhaltung von Standards ein Datenschutzoder Datensicherheitsproblem öffentlich bekannt wird, insbesondere Dritte rechtswidrig Zugriff auf Kundendaten erhalten;
10.4. Ein wichtiger Grund, der den Auftraggeber zur Kündigung wegen Mängeln an der Software berechtigt, liegt nur im Falle von wesentlichen Mängeln und nur dann vor, wenn der Auftraggeber entsprechend Ziff. 9.2 und 9.3 vorgeht und es Ingenious innerhalb der angemessenen Frist nicht gelingt, die Mängel zu beheben oder Zugang zu zumutbaren Alternativen zu gewähren. Ein wesentlicher Mangel der Software liegt nur vor, wenn wesentliche Bestandteile der Software nicht oder im Wesentlichen nicht funktionsfähig sind.
10.5. Verträge oder Vertragsbestandteile, für die keine Vergütung vorgesehen ist (etwa für eine Testnutzung), kann Ingenious jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
10.6. Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB). Eine Kündigung per E-Mail ist ausgeschlossen.
11. Vertraulichkeit
11.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages bekanntwerdenden betrieblichen und geschäftspolitischen Informationen und Erkenntnisse des jeweils anderen Vertragspartners vertraulich zu behandeln und ohne vorherige Zustimmung des anderen Vertragspartners nicht an Dritte weiterzugeben, sowie ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen eine entsprechende Verpflichtung aufzuerlegen. Dies gilt nicht, soweit Informationen und Erkenntnisse allgemein bekannt sind oder dem anderen Vertragsschließenden zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter.
11.2. Sämtliche Ingenious von dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen sind vertraulich. Ingenious wird sie sorgfältig aufbewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen zurückgeben. An diesen Unterlagen besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Ingenious ist zur Erstellung von Kopien zum Zwecke der Befund- und Beweissicherung berechtigt.
11.3. Durch den Auftraggeber vor Vertragsschluss vorgegebene und geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDA) verlieren mit Vertragsschluss Ihre Wirksamkeit und werden durch diesen Vertrag ersetzt.
11.4. Soweit Ingenious bei der Erbringung der Leistungen personenbezogene Daten zu verarbeiten hat, wird Ingenious die Datenschutzgesetze beachten. Gespeicherte Daten wird Ingenious für mindestens sechs Monate, auch über das Vertragsende hinaus, speichern.
11.5. Im Rahmen der Kooperation kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ingenious personenbezogene Daten von Interessenten bzw. Kunden des Auftraggebers erlangt. Ingenious legt höchsten Wert auf Vertraulichkeit und Schutz von Daten. Ingenious beachtet das Gebot der Datensparsamkeit und löscht personenbezogene Daten von Interessenten und Kunden des Auftraggebers die in Ihren Besitz gelangen, spätestens vier Wochen nach Begleichung der zugrundeliegenden Marketingaktion vereinbarten Vergütung. Ingenious schützt Daten nach dem aktuellen Standard, der technischen Entwicklung und der Sensibilität der Daten gebotenen Verschlüsselungsmechanismen.
11.6. Ingenious ist berechtigt, die erhobenen Daten in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die anonymisierten Daten lassen keine Rückschlüsse auf den Kooperationspartner oder dessen Kunden zu.
12. Schlussbestimmungen
12.1. Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, gleich welcher Rechtsgrundlage, ist Berlin.
12.2. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrages bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Dies gilt auch für eine Änderung dieser Bestimmung.
12.3. Ingenious ist berechtigt, die Vertragsbestimmungen zu ändern. Änderungen wird Ingenious dem Auftraggeber innerhalb von einem Monat vor der Wirksamkeit der Änderung per E-Mail ankündigen. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung der Vertragsbestimmungen binnen 2 Wochen nach der Ankündigung nicht schriftlich oder per E-Mail, gilt dies als Einverständnis zu der Geltung der geänderten Vertragsbestimmungen. Hierauf wird Ingenious in der Ankündigung gesondert hinweisen. Für den Fall, dass der Auftraggeber von dem Recht Gebrauch macht, der Änderung der Vertragsbestimmungen zu widersprechen, steht Ingenious ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu.
12.4. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nicht- oder Schlechtleistung kann der Auftraggeber allenfalls in Bezug auf den jeweiligen Leistungsbestandteil ausüben.
12.5. Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus diesem Vertrag ist nur mit Forderungen gegen Ingenious zulässig, über deren Bestand rechtskräftig entschieden wurde oder von Ingenious durch schriftliche Erklärung ausdrücklich anerkannt wurden.
12.6. Ingenious ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf ein Tochter- oder Schwester-Unternehmen zu übertragen. Die Übertragung wird 28 Tage, nachdem sie dem Auftraggeber mitgeteilt wurde, wirksam.
12.7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen insgesamt hiervon nicht berührt.
